Verbandsgruppe 21 - Hamburg

Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. V.

Landesverband des Deutschen Skatverbandes e. V.

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Wahlordnung der VG 21

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgabe der Wahlordnung
§ 2 Wahlorgan
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer
§ 5 Stimmzettel
§ 6 Durchführung der Wahlen
§ 7 Stimmabgabe
§ 8 Stimmenzählung
§ 9 Ungültige Stimmzettel
§ 10 Einspruch und Wahlprüfung
§ 11 Annahmeerklärung
§ 12 Mitglieder des Landesverbandsgerichts
§ 13 Wahlunterlagen

 


§ 1 Aufgabe der Wahlordnung

Gemäß Satzung regelt die Wahlordnung die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums, der Mitglieder des Verbandsgruppengerichts, der Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Rechnungsprüfer der VG 21.

 

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§ 2 Wahlorgan

2.1 Die Wahlen der Präsidiumsmitglieder , der Mitglieder des Verbandsgruppengerichts und der Schlichtungsstelle sowie der Rechnungsprüfer der VG 21 erfolgen durch die Mitgliederversammlung.

2.2 Die Präsidiumsmitglieder werden im 2-Jährigen Wechsel nach folgendem Modus gewählt:

in der 1. Periode der Präsident, der Ligaobmann, der Spielleiter I und der Beauftragte für Neue Medien

in der 2. Periode der Schatzmeister, der Spielleiter II, der Schriftführer

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§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Vereine und Vereinigungen der VG 21 die am Tage der jeweiligen Wahl in einer Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und das Recht besitzen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Abwesende Mitglieder der Vereine und Vereinigungen sind wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.

 

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§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer

1. Für die Wahl des Präsidenten wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder einen Wahlleiter.

2. Zur Unterstützung des Wahlleiters und auch zur Unterstützung des Versammlungsleiters für die Durchführung der weiter anstehenden Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit immer eine gerade (2, 4, usw.) Anzahl von Wahlhelfern. Die Wahlhelfer sind an die Weisungen des Versammlungs- bzw. des Wahlleiters gebunden.

3. Mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung kann auf Antrag gebilligt werden, dass der Wahlleiter auch für die Dauer der übrigen Wahlen die Versammlung führt.

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§ 5 Stimmzettel

Während der Mitgliederversammlung erhält jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung einen Block mit einer dem Umfang der Wahlen entsprechenden Anzahl besonders gekennzeichneter Stimmzettel ausgehändigt. Der Wahl oder Versammlungsleiter hat bei geheimen Wahlen die Kennzeichnung des zu verwendenden Stimmzettels bekannt zu geben.

 

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§ 6 Durchführung der Wahlen

1. Die Wahlen erfolgen offen, sofern jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht. Sind mehrere Kandidaten aufgestellt oder wird es beantragt, so ist die betreffende Wahl geheim durchzuführen.

2. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erhält. Kann kein Bewerber die Mehrheit auf sich vereinigen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen erforderlich. Bei diesem Wahlgang gewinnt der Kandidat die Wahl, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

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§ 7 Stimmabgabe

1. Die für einem Wahlgang bestimmten Stimmzettel sind von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung ihren Vorstellungen entsprechend zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen.

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§ 8 Stimmenzählung

1. Nach jeder Wahl hat der Wahl- oder Versammlungsleiter mit seinen Helfern die Auszählung der Stimmen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Vordruck festzuhalten und es bekanntzugeben.

2. Die Richtigkeit der Auszählung der Stimmen haben der Wahl- oder Versammlungsleiter und mindestens zwei der Wahlhelfer in jedem Einzelfall zu bescheinigen. Diese Feststellung der Ergebnisse ist als Anlage zu dem zu fertigenden Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu nehmen.

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§ 9 Ungültige Stimmzettel

1. Ungültig sind Stimmzettel,

a) die nicht für den Wahlgang bestimmt sind (siehe § 5)
b) aus denen sich der Wille des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt
c) die mit Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen sind.

2. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden der Wahl- bzw. der Versammlungsleiter und die Wahlhelfer mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahl- oder Versammlungsleiters den Ausschlag.

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§ 10 Einspruch und Wahlprüfung

Einspruch gegen die Wahl kann nach Auszählung bzw. Bekanntgabe des Ergebnisses unmittelbar beim Wahl- bzw. Versammlungsleiter geltend gemacht werden.

Wird festgestellt, dass bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so ist der Wahlgang für ungültig zu erklären und zu wiederholen.

 

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§ 11 Annahmeerklärung

Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die Wahl annimmt. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

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§ 12 Mitglieder des Verbandsgruppengerichts sowie der Schlichtungsstelle

1. Die Mitglieder des Verbandsgruppengerichts werden in einem Wahlgang gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Verbandsgruppengerichts hat jedes stimmberechtigte Mitglied, der Mitgliederversammlung bis zu 3 Stimmen. Es kann demgemäß je eine Stimme für bis zu 3 Bewerber abgegeben werden. Eine Stimmhäufung auf einen Bewerber, also die Abgabe von mehr als einer Stimme pro Bewerber ist nicht zulässig. Von den Bewerbern sind jene 3 gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die nächsten zwei Bewerber sind – nach Anzahl der erreichten Stimmen – die Nachrücker.

2. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend.

3. Den Vorsitzenden des Verbandsgruppengericht wählt das Kollegium auf seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte. Dieser Wahlvorgang ist geheim, sofern es beantragt wird. Die Wahl ist in geeigneter Weise vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

4. Die Niederschrift, die das Wahlergebnis enthält, ist von allen Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben. Die Wahlunterlagen sind bis zur vollständigen Unterzeichnung der Niederschrift aufzubewahren.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle entsprechend.

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§ 13 Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Protokolle bzw. Niederschriften der entsprechenden Versammlungen bzw. des Kollegiums sind, bis zum Abschluss der jeweils nächsten Wahl aufzubewahren.

 

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Diese Wahlordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

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