Verbandsgruppe 21 - Hamburg

Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. V.

Landesverband des Deutschen Skatverbandes e. V.

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Satzung der "Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. V."

Mitglied im Skatverband Schleswig-Holstein/Hamburg e. V
Hamburg vom 21.01.1995
Stand: 29.08.2010

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Dachverband, Zuständigkeitsbereich, Sitz, Gerichtsstand, Gründungstag
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel

Abschnitt 2 Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeitrag

Abschnitt 3 Organe des Landesverbandes

§ 10 Organe der VG 21

Abschnitt 4 Die Mitgliederversammlung

§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung, Ankündigung
§ 13 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung
§ 14 Stimmrecht
§ 15 Aufgaben
§ 16 Beschlussfähigkeit
§ 17 Wahlen
§ 18 Anträge
§ 19 Beschlüsse
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 21 Protokoll

Abschnitt 5 Das Präsidium

§ 22 Zusammensetzung
§ 23 Aufgaben
§ 24 Beschlussfassung, Beschlüsse, Protokoll, Tagungen

Abschnitt 6 Bezirksobmann / Schlichtungsstelle

§ 25 Schlichtungsstelle
§ 25 a- 33 (aufgehoben)
 

Abschnitt 7 Das Verbandsgruppengericht
(Ehrengericht der VG 21)

§ 34 Zusammensetzung
§ 35 Aufgaben
§ 36 Beschlussfassung und Beschlüsse

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 37 Begriff der Mehrheiten
§ 38 Mitarbeiter
§ 39 Geschäftsjahr
§ 40 Rechnungsprüfung
§ 41 Haftung
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 Satzungsänderung aus zwingenden, rechtlichen Gründen
§ 44 Auflösung der VG 21
§ 45 Inkrafttreten der Satzungsänderung


Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Dachverband, Zuständigkeitsbereich, Sitz, Gerichtsstand, Gründungstag

1. Der Verband führt den Namen "Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. V. im Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V." (nachfolgend nur VG 21 genannt).

2. Die VG ist ein eingetragener Verein.

3. Sie ist als VG 21 Mitglied im "Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V. und mittelbares Mitglied Deutschen Skatverband e. V.", Altenburg (DSkV).

4. Zuständigkeitsbereich der VG 21 ist die Freie und Hansestadt Hamburg sowie angrenzende Landkreise.

5. Sitz der VG 21 ist Hamburg.

6. Gerichtsstand der VG 21 ist Hamburg.

7. Als Gründungstag gilt der 21.01.1995.

8. Die VG 21 ist Rechtsnachfolger des LV 13 Hamburg e. V.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Die VG 21 ist die Vertretung aller ihr angeschlossenen angeschlossenen Vereine oder Vereinigungen.

2. Die VG 21 fördert und unterstützt ausdrücklich alle körperbehinderten Skatspieler/innen, insbesondere Schwerstbehinderte (z. B. Blinde/Sehbehinderte, Gehörlose/Hörbehinderte). Für diesen Personenkreis sind besondere finanzielle Aufwendungen für Hilfen jeglicher Art zur Ausübung des Skatspiels notwendig und sind entsprechend zur Verfügung zu stellen.

3. Der Zweck der VG ergibt sich aus der Satzung des  Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V und der Satzung des DSkV:

Die Pflege, Ausbreitung und Reinerhaltung des Skatspiels auf nationaler und internationaler Ebene nach den Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist, geistige Fähigkeiten zu fördern, gesellschaftlich und völkerverbindend zu wirken.

4. Aufgaben der VG 21 sind im Wesentlichen:

* Förderung der Jugendarbeit, Behindertenförderung
* Mitglieder- und Seniorenbetreuung
* Unterrichtung der Mitglieder über Organisation und Spielbetrieb, sowie Herausgabe von Mitteilungen
* Ausrichten von Wettkämpfen und Meisterschaften auf der Ebene der VG 21
* Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Spielregeln und Wahrung des Kulturguts "Skat" auf regionaler Ebene und darüber hinaus über die Gremien des Dachverbandes
* Schiedsrichterausbildung
* Pflege der Beziehungen zu Skatspielern und zu anderen Verbandsgruppen auf regionaler Ebene in der VG 21

§ 3 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel

1. Die VG 21 verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke.

2. Die Mittel der VG 21 dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Bei Auflösung der VG 21 beschließt die Mitgliederversammlung über das Vermögen der VG 21.

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Abschnitt 2 Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

1. Der VG 21 hat ordentliche Mitglieder und  außerordentliche Mitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind die Vereine oder Vereinigungen, die sich der VG 21 angeschlossen haben.

3. Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder der VG 21.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Pflege und Verbreitung des Skats oder durch besondere Leistungen für die und in der VG 21 verdient gemacht haben. Die Ernennung dazu erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der VG 21 erlischt durch:

* Auflösung bzw. Kündigung des  des Vereins oder der Vereinigung
* Ausschluss durch das Präsidium
* den Tod des betreffenden Ehrenmitglieds

Der Ausschluss ist nur in den nachfolgend bezeichneten Fällen zulässig:

* wenn die in § 8 der Satzung vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt und die Verletzungen trotz erfolgter Abmahnung durch das Präsidium fortgesetzt werden
* wenn das Mitglied seinen dem DSkV, dem Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V, der VG 21 oder einem anderen Mitglied gegenüber eingegangenen Verpflichtungen - trotz Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses durch das Präsidium - nicht nachkommt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Die Vereine oder Vereinigungen regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege und Verbreitung des Skats zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Organe des DSkV, Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V. und der VG 21 vorbehalten sind.

2. Die Vereine oder Vereinigungen sind berechtigt:

* Delegierte zu den Mitgliederversammlungen der VG 21 zu entsenden
* bei der Beschlussfassung mitzuwirken
* Anträge zur Beschlussfassung einzubringen
* ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

* die Satzungen des DSkV  des Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V. und der VG 21 sowie die für sie verbindlichen Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V., der VG 21 des DSkV zu befolgen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Er ist jährlich durch die Mitglieder bis zum 31.01. zu überwisen.

Für die Vereine oder Vereinigungen ist jeweils der Mitgliederstand vom 01. Januar des Jahres zugrunde zu legen. Die Beiträge sind auf das Konto der VG 21 zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf bereits entrichtete Beiträge oder einen Kassenanteil.

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Abschnitt 3 Organe der VG 21

§ 10 Organe des Landesverbandes

Die Organe der VG 21 sind:

* die Mitgliederversammlung
* das Präsidium
* das Verbandsgruppengericht

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Abschnitt 4 Die Mitgliederversammlung

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung der VG 21. Sie findet immer am letzten Sonntag im Januar statt.

§ 12 Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder seinen Vertreter auf Beschluss des Präsidiums einberufen. Die Einberufung hat schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen. Die Einberufung muss spätestens 6 (sechs) Wochen vor Zusammentritt unter gleichzeitiger Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung erfolgen.

§ 13 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

* den Delegierten der Vereine oder Vereinigungen
* den Mitgliedern des Präsidiums
* den Mitgliedern des Verbandsgruppengerichts
* den Ehrenmitgliedern
* den Rechnungsprüfern

2. Die Anzahl der Delegierten jedes Vereins oder jeder Vereinigung richtet sich nach den Vereinen oder Vereinigungen organisierten Skatspielern. Die Anzahl der Delegierten wird vom Präsidium festgelegt Pro angefangener Anzahl von 20 Mitgliedern je Verein oder Vereinigung ist ein Delegierter zu bestimmen, der durch den Verein oder die Vereinigung selbst benannt wird.

3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident der VG 21 oder dessen Vertreter (siehe hierzu § 22 Abs. 1).

4. Der VG 21 erstattet den Delegierten keine Kosten.

§ 14 Stimmrecht

1. Stimmrecht haben alle unter § 13 genannten Teilnehmer der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Rechnungsprüfer.

2. Sollte ein stimmberechtigter Teilnehmer seine Stimmberechtigung verlieren, so kann diese Stimme nicht ersetzt werden. Eine mehrfache Stimmberechtigung eines Teilnehmers, die durch dessen Funktion als Mitglied eines Organs der VG 21 entsteht, ist unzulässig. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme.

§ 15 Aufgaben

1. Die Mitgliederversammlung diskutiert die vorher veröffentlichten Geschäftsberichte des Präsidiums sowie den Bericht der Rechnungsprüfer.

2. Der Beschlussfassung unterliegen:

·     Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums
* Wahl der Mitglieder des Verbandsgruppengerichts
* die Geschäftsberichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
* Änderungen und Erlass der Satzung und von Ordnungen der VG 21
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Ausschluss von Mitgliedern
* frist- und formgerecht gestellte Anträge sowie Initiativanträge
* Festsetzung des Beitrags
* Wahl der Rechnungsprüfer

§ 16 Beschlussfähigkeit

1. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer zur Mitgliederversammlung erschienen sind.

2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussunfähig so lädt das Präsidium am selben Tag und am selben Ort mit einer halbstündigen Verspätung zu einer neuen Mitgliederversammlung ein. Unabhängig von den dann anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern ist diese Versammlung dann beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

§ 17 Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidiumsmitglieder, die Rechnungsprüfer, die Mitglieder des Verbandsgruppengerichts sowie der Schlichtungsstelle für die Dauer von 2 (zwei) Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Präsidiumsmitglieder werden im turnusmäßigen Wechsel gewählt.

3. Näheres bestimmt die Wahlordnung.

§ 18 Anträge

1. Anträge an die Mitgliederversammlung können die Vereine oder Vereinigungen, das Präsidium und das Verbandsgruppengericht einbringen.

2. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens vier Wochen vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Eine Beratung und Beschlussfassung von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und keine Satzungsänderungen betreffen, ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt. Hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

§ 19 Beschlüsse

1. Beschlüsse, durch die die Satzung der VG 21 geändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer qualifizierten Mehrheit (siehe § 37).

2. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit.

3. Entscheidungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen worden ist.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Eingang des Antrags bei der VG 21 einzuberufen, wenn:

* das Präsidium die Einberufung beschließt
* mehr als 2 (zwei) Präsidiumsmitglieder innerhalb einer Amtsperiode ausfallen
* von einem Viertel der Vereine oder Vereinigungen die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

2. Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend.

§ 21 Protokoll

1. Über Verlauf und Gegenstand der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und ggf. dem Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

2. Spätestens 8 (acht) Wochen nach Abschluss der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern und den Organen, den Rechnungsprüfern und Ehrenmitgliedern die Protokolle zugesandt.

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Abschnitt 5 Das Präsidium

§ 22 Zusammensetzung

1. Das Präsidium der VG 21 setzt sich zusammen aus gewählten Personen

* Präsident
* Spielleiter I
* Spielleiter II
* Schatzmeister
* Ligaobmann
* Schriftführer
* Beauftragter für neue Medien

Aus diesem Personenkreis benennt der Präsident seinen Vertreter. Diese Ernennung wird den Mitgliedern schnellstmöglich bekannt gegeben.

2. Beratende Personen werden gemäß den Erfordernissen des Präsidiums ernannt.

3. Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident mit einem weiteren gewählten Präsidiumsmitglied, oder im Verhinderungsfall zwei gewählte Präsidiumsmitglieder.

4. Der Präsident lädt zu allen Sitzungen ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung hat dies sein Vertreter (siehe 1) zu übernehmen.

5. Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Amtszeit ausfallen, so kann dafür vom Präsidium einem Präsidiumsmitglied die Aufgabe kommissarisch übertragen werden, bis von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird.

6. Die Aufgaben der beratenden Mitglieder können sowohl durch Präsidiumsmitglieder mit wahrgenommen werden, als auch an Interessierte und Befähigte durch Beschluss des Präsidiums übertragen und entzogen werden.

7. Auslagen oder Aufwandsentschädigungen regeln die Spesenordnung des Präsidiums der VG, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

8. Beratende Mitglieder haben innerhalb des Präsidiums kein Stimmrecht.

§ 23 Aufgaben

1. Das Präsidium leitet die Geschäfte  der VG 21. Es bestimmt Zielsetzung und Planung  der VG 21 .

2. Es ist außerdem zuständig für:

* Ausrichtung regionaler Wettkämpfe und Meisterschaften der VG 21
* rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder über besondere Aktivitäten der VG 21
* Mitarbeit in Gremien des DSKV.

3. Das Präsidium der VG 21 hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.

4. Das Präsidium gibt sich eine eigene Geschäftordnung

§ 24 Beschlussfassung, Beschlüsse, Protokoll, Tagungen

1. Das Verfahren bei der Beschlussfassung und bei den Beschlüssen regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums der VG 21.

2. Über Verlauf und Gegenstand der Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Das Präsidium tritt je nach Bedarf zusammen; es muss aber mindestens einmal im Jahr tagen.

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Abschnitt 6 Bezirksobmann / Schlichtungsstelle

§ 25 Schlichtungsstelle

1. Zur Schlichtung von Streitfällen zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und der VG 21 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Sie ist anzurufen, bevor ein Verfahren beim Verbandsgruppengericht eingeleitet werden kann.

2. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Schlichtern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Außerdem werden für die gleiche Zeit zwei Stellvertreter gewählt, die im Bedarfsfalle nachrücken. Die Schlichter bestimmen einen Vorsitzenden sowie einen Vertreter aus ihrer Mitte.

3. Das Schlichtungsverfahren endet mit einem schriftlichen Schlichterspruch. Dieser wird den beteiligten Parteien und dem Verbandsgruppengericht übergeben.

4. Eine Verfahrensgebühr fällt nicht an. Die Schlichter erhalten Kostenerstattung für Fahrt und andere Auslagen nach der Spesenordnung der VG 21. Diese Kosten sind der VG 21 von den anrufenden Parteien entsprechend dem Schlichterspruch zu erstatten.

§§ 25 a bis 33 (aufgehoben)

 

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Abschnitt 7 Das Landesverbandsgericht
(Ehrengericht der VG 21)

§ 34 Zusammensetzung

Das Verbandsgruppengericht  setzt sich zusammen aus:

* einem Vorsitzenden
* zwei Beisitzern
* sowie zwei Stellvertretern.

§ 35 Aufgaben

Das Verbandsgruppengericht entscheidet über die Streitfragen, welche die Satzung und die Ordnungen der VG 21 betreffen. Näheres regelt die Rechts- und Verfahrensordnung des DSkV.

§ 36 Beschlussfassung und Beschlüsse

Die Beschlussfassung und das Verfahren regelt die Rechts- und Verfahrensordnung des DSkV die von der VG 21 als verbindlich anerkannt wird.

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Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 37 Begriff der Mehrheiten

1. Die Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der Stimmen (mehr als die Hälfte) der erschienenen Teilnehmer.

2. Die qualifizierte Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer der Mitgliederversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Teilnehmer.

3. Die einfache oder relative Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer der Mitgliederversammlung bedeutet, das Erreichen der meisten Stimmen der erschienenen Teilnehmer.

§ 38 Mitarbeiter

Alle in ein Amt der VG 21  gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.

§ 39 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01. März bis zum 28. Februar des folgenden Jahres.

§ 40 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassen zu prüfen und da-rüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 41 Haftung

Die Haftung ergibt sich aus § 31 BGB.

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 Satzungsänderung aus zwingenden, rechtlichen Gründen

Das Präsidium wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.

Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

§ 44 Auflösung der VG 21

1. Die Auflösung der VG 21 kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Für die Auflösung ist die qualifizierte Mehrheit erforderlich.

§ 45 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Hamburg, den  29.08.2010

 

Das Präsidium

Harald Mamerow
Präsident
Rüdiger Guth
Vizepräsident

Schatzmeister

Michael Ritter
Ligaobmann
Andy Huck
Spielleiter
Gunda von Hacht
Schriftführerin
Lothar Kujas
Spielleiter II
Manfred Beck
Beauftragter für neue Medien

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