Satzung der
"Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. V."
Mitglied im Skatverband Schleswig-Holstein/Hamburg e. V
Hamburg vom 21.01.1995
Stand: 29.08.2010
Satzung
zum Drucken/Download (Word - Format)
Durch
einen Klick auf den Link mit der rechten Maustaste, ist
eine Speicherung des Dokumentes möglich!
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Rechtsform, Dachverband, Zuständigkeitsbereich,
Sitz, Gerichtsstand, Gründungstag
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel
Abschnitt 2 Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Abschnitt 3 Organe des Landesverbandes
§ 10
Organe der VG 21
Abschnitt 4 Die Mitgliederversammlung
§ 11
Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung, Ankündigung
§ 13 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung
§ 14 Stimmrecht
§ 15 Aufgaben
§ 16 Beschlussfähigkeit
§ 17 Wahlen
§ 18 Anträge
§ 19 Beschlüsse
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 21 Protokoll
Abschnitt 5 Das Präsidium
§ 22
Zusammensetzung
§ 23 Aufgaben
§ 24 Beschlussfassung, Beschlüsse, Protokoll, Tagungen
Abschnitt 6 Bezirksobmann /
Schlichtungsstelle
§ 25 Schlichtungsstelle
§ 25 a- 33 (aufgehoben)
Abschnitt 7 Das Verbandsgruppengericht
(Ehrengericht der VG 21)
§ 34
Zusammensetzung
§ 35 Aufgaben
§ 36 Beschlussfassung und Beschlüsse
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 37
Begriff der Mehrheiten
§ 38 Mitarbeiter
§ 39 Geschäftsjahr
§ 40 Rechnungsprüfung
§ 41 Haftung
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 Satzungsänderung aus zwingenden, rechtlichen
Gründen
§ 44 Auflösung der VG 21
§ 45 Inkrafttreten der Satzungsänderung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Rechtsform, Dachverband, Zuständigkeitsbereich,
Sitz, Gerichtsstand, Gründungstag
1. Der
Verband führt den Namen "Verbandsgruppe 21 - Hamburg e.
V. im Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V." (nachfolgend nur
VG 21 genannt).
2. Die
VG ist ein eingetragener Verein.
3. Sie
ist als VG 21 Mitglied im "Skatverband Schleswig-
Holstein/ Hamburg e. V. und mittelbares Mitglied Deutschen Skatverband
e. V.", Altenburg (DSkV).
4.
Zuständigkeitsbereich der VG 21 ist die Freie und
Hansestadt Hamburg
sowie angrenzende Landkreise.
5. Sitz
der VG 21 ist Hamburg.
6.
Gerichtsstand der VG 21 ist Hamburg.
7. Als
Gründungstag gilt der 21.01.1995.
8. Die
VG 21 ist Rechtsnachfolger des LV 13 Hamburg e. V.
§ 2
Zweck, Aufgaben
1. Die
VG 21 ist die Vertretung aller ihr
angeschlossenen angeschlossenen Vereine oder Vereinigungen.
2. Die
VG 21 fördert und unterstützt ausdrücklich alle
körperbehinderten Skatspieler/innen, insbesondere
Schwerstbehinderte (z. B. Blinde/Sehbehinderte,
Gehörlose/Hörbehinderte). Für diesen Personenkreis sind
besondere finanzielle Aufwendungen für Hilfen jeglicher
Art zur Ausübung des Skatspiels notwendig und sind
entsprechend zur Verfügung zu stellen.
3. Der
Zweck der VG ergibt sich aus der Satzung des
Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V und der
Satzung des DSkV:
Die
Pflege, Ausbreitung und Reinerhaltung des Skatspiels auf
nationaler und internationaler Ebene nach den
Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in
gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist,
geistige Fähigkeiten zu fördern, gesellschaftlich und
völkerverbindend zu wirken.
4.
Aufgaben der VG 21 sind im Wesentlichen:
*
Förderung der Jugendarbeit, Behindertenförderung
* Mitglieder- und Seniorenbetreuung
* Unterrichtung der Mitglieder über Organisation und
Spielbetrieb, sowie Herausgabe von Mitteilungen
* Ausrichten von Wettkämpfen und Meisterschaften auf der
Ebene der VG 21
* Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Spielregeln
und Wahrung des Kulturguts "Skat" auf regionaler Ebene
und darüber hinaus über die Gremien des Dachverbandes
* Schiedsrichterausbildung
* Pflege der Beziehungen zu Skatspielern und zu
anderen Verbandsgruppen auf regionaler Ebene in der VG
21
§ 3
Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel
1. Die
VG 21 verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos
gemeinnützige Zwecke.
2. Die
Mittel der VG 21 dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
3. Bei
Auflösung der VG 21 beschließt die Mitgliederversammlung
über das Vermögen der VG 21.
[nach
oben]
Abschnitt 2
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder
1. Der
VG 21 hat
ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder
2.
Ordentliche Mitglieder sind die Vereine oder Vereinigungen,
die sich der VG 21 angeschlossen haben.
3.
Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder
der VG 21.
Ehrenmitglieder sind Personen, die
sich um die Pflege und Verbreitung des Skats oder durch
besondere Leistungen für die und in der VG 21
verdient gemacht haben. Die Ernennung dazu erfolgt durch
die Mitgliederversammlung.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die
Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des
Präsidiums.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft in der VG 21 erlischt durch:
*
Auflösung bzw. Kündigung des des Vereins
oder der Vereinigung
* Ausschluss durch das Präsidium
* den Tod des betreffenden Ehrenmitglieds
Der
Ausschluss ist nur in den nachfolgend bezeichneten
Fällen zulässig:
* wenn
die in § 8 der Satzung vorgesehenen Pflichten der
Mitglieder gröblich verletzt und die Verletzungen trotz
erfolgter Abmahnung durch das Präsidium fortgesetzt
werden
* wenn das Mitglied seinen dem DSkV, dem Skatverband
Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V, der VG 21 oder einem
anderen Mitglied gegenüber eingegangenen Verpflichtungen
- trotz Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses
durch das Präsidium - nicht nachkommt.
§ 7
Rechte der Mitglieder
1. Die
Vereine oder Vereinigungen
regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege und
Verbreitung des Skats zusammenhängenden Fragen
selbständig, soweit sie nicht der Beschlussfassung der
Organe des DSkV, Skatverband Schleswig- Holstein/
Hamburg e. V. und der VG 21 vorbehalten sind.
2. Die
Vereine oder Vereinigungen
sind berechtigt:
*
Delegierte zu den Mitgliederversammlungen der VG 21 zu
entsenden
* bei der Beschlussfassung mitzuwirken
* Anträge zur Beschlussfassung einzubringen
* ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind verpflichtet:
* die
Satzungen des DSkV des Skatverband Schleswig-
Holstein/ Hamburg e. V. und der VG 21 sowie die für sie
verbindlichen Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse
des Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V., der
VG 21 des DSkV zu befolgen.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
1. Der
Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Er
ist jährlich durch die Mitglieder bis zum 31.01. zu
überwisen.
Für die
Vereine oder Vereinigungen ist
jeweils der Mitgliederstand vom 01. Januar des Jahres
zugrunde zu legen. Die Beiträge sind auf das Konto der
VG 21 zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen
keinen Beitrag.
3.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf
bereits entrichtete Beiträge oder einen Kassenanteil.
[nach
oben]
Abschnitt 3
Organe der VG 21
§ 10
Organe des Landesverbandes
Die
Organe der VG 21 sind:
* die
Mitgliederversammlung
* das Präsidium
* das Verbandsgruppengericht
[nach
oben]
Abschnitt 4
Die Mitgliederversammlung
§ 11
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung der VG 21.
Sie findet immer am letzten Sonntag im Januar statt.
§ 12
Einberufung
Die
Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder
seinen Vertreter auf Beschluss des Präsidiums
einberufen. Die Einberufung hat schriftlich an die
Mitglieder zu erfolgen. Die Einberufung muss spätestens
6 (sechs) Wochen vor Zusammentritt unter gleichzeitiger
Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung
erfolgen.
§ 13
Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung
1. Die
Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
* den
Delegierten der Vereine oder
Vereinigungen
* den Mitgliedern des Präsidiums
* den Mitgliedern des Verbandsgruppengerichts
* den Ehrenmitgliedern
* den Rechnungsprüfern
2. Die
Anzahl der Delegierten jedes
Vereins oder jeder Vereinigung richtet sich nach den Vereinen oder
Vereinigungen organisierten Skatspielern. Die Anzahl der
Delegierten wird vom Präsidium festgelegt Pro
angefangener Anzahl von 20 Mitgliedern je Verein oder
Vereinigung ist ein Delegierter zu bestimmen, der durch den
Verein oder die Vereinigung selbst benannt wird.
3. Den
Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident
der VG 21 oder dessen Vertreter (siehe hierzu § 22 Abs. 1).
4. Der
VG 21 erstattet den Delegierten keine Kosten.
§ 14
Stimmrecht
1.
Stimmrecht haben alle unter § 13 genannten Teilnehmer
der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der
Rechnungsprüfer.
2.
Sollte ein stimmberechtigter Teilnehmer seine
Stimmberechtigung verlieren, so kann diese Stimme nicht
ersetzt werden. Eine mehrfache Stimmberechtigung eines
Teilnehmers, die durch dessen Funktion als Mitglied
eines Organs der VG 21 entsteht, ist unzulässig. Jeder
Teilnehmer hat nur eine Stimme.
§ 15
Aufgaben
1. Die Mitgliederversammlung diskutiert die vorher
veröffentlichten Geschäftsberichte des Präsidiums sowie
den Bericht der Rechnungsprüfer.
2. Der Beschlussfassung unterliegen:
· Entlastung
und Wahl der Mitglieder des Präsidiums
* Wahl der Mitglieder des
Verbandsgruppengerichts
* die Geschäftsberichte des Präsidiums und der
Rechnungsprüfer
* Änderungen und Erlass der Satzung und von Ordnungen
der VG 21
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Ausschluss von Mitgliedern
* frist- und formgerecht gestellte Anträge sowie
Initiativanträge
* Festsetzung des Beitrags
* Wahl der Rechnungsprüfer
§ 16
Beschlussfähigkeit
1. Die
Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer zur
Mitgliederversammlung erschienen sind.
2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussunfähig
so lädt das Präsidium am selben Tag und am selben Ort
mit einer halbstündigen Verspätung zu einer neuen
Mitgliederversammlung ein. Unabhängig von den dann
anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern ist diese
Versammlung dann beschlussfähig. Hierauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen.
§ 17
Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung wählt die
Präsidiumsmitglieder, die Rechnungsprüfer, die
Mitglieder des Verbandsgruppengerichts sowie der
Schlichtungsstelle für die Dauer von 2 (zwei) Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Präsidiumsmitglieder werden im turnusmäßigen
Wechsel gewählt.
3. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
§ 18
Anträge
1. Anträge an die Mitgliederversammlung können die
Vereine oder Vereinigungen, das Präsidium und das
Verbandsgruppengericht einbringen.
2. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens vier
Wochen vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung
vorliegen.
3. Eine Beratung und Beschlussfassung von Anträgen, die
nicht auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und
keine Satzungsänderungen betreffen, ist zulässig, wenn
die Mitgliederversammlung eine sofortige Beratung und
Beschlussfassung für dringlich erklärt. Hierzu bedarf es
der einfachen Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.§ 19
Beschlüsse
1. Beschlüsse, durch die die Satzung der VG 21 geändert
wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer qualifizierten
Mehrheit (siehe § 37).
2. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der einfachen
Mehrheit.
3. Entscheidungen treten mit ihrer Beschlussfassung in
Kraft, soweit nichts anderes beschlossen worden ist.
§ 20
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Eingang des Antrags
bei der VG 21 einzuberufen, wenn:
* das Präsidium die Einberufung beschließt
* mehr als 2 (zwei) Präsidiumsmitglieder innerhalb einer
Amtsperiode ausfallen
* von einem Viertel der
Vereine oder Vereinigungen die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
2. Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend.
§ 21
Protokoll
1. Über Verlauf und Gegenstand der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Versammlungsleiter, dem Protokollführer und ggf. dem
Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
2. Spätestens 8 (acht) Wochen nach Abschluss der
Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern und den
Organen, den Rechnungsprüfern und Ehrenmitgliedern die
Protokolle zugesandt.
[nach
oben]
Abschnitt 5
Das Präsidium
§ 22
Zusammensetzung
1. Das Präsidium der VG
21 setzt sich zusammen aus gewählten Personen
* Präsident
* Spielleiter I
* Spielleiter II
* Schatzmeister
* Ligaobmann
* Schriftführer
* Beauftragter für neue Medien
Aus diesem Personenkreis benennt der Präsident seinen
Vertreter. Diese Ernennung wird den Mitgliedern
schnellstmöglich bekannt gegeben.
2. Beratende Personen werden gemäß den Erfordernissen
des Präsidiums ernannt.
3. Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident mit
einem weiteren gewählten Präsidiumsmitglied, oder im
Verhinderungsfall zwei gewählte Präsidiumsmitglieder.
4. Der Präsident lädt zu allen Sitzungen ein und führt
den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung hat dies sein
Vertreter (siehe 1) zu übernehmen.
5. Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Amtszeit
ausfallen, so kann dafür vom Präsidium einem
Präsidiumsmitglied die Aufgabe kommissarisch übertragen
werden, bis von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß
gewählt wird.
6. Die Aufgaben der beratenden Mitglieder können sowohl
durch Präsidiumsmitglieder mit wahrgenommen werden, als
auch an Interessierte und Befähigte durch Beschluss des
Präsidiums übertragen und entzogen werden.
7. Auslagen oder Aufwandsentschädigungen regeln die
Spesenordnung des Präsidiums der VG, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
8. Beratende Mitglieder haben innerhalb des Präsidiums
kein Stimmrecht.
§ 23
Aufgaben
1. Das Präsidium leitet die Geschäfte der VG 21. Es
bestimmt Zielsetzung und Planung der VG 21 .
2. Es
ist außerdem zuständig für:
*
Ausrichtung regionaler Wettkämpfe und Meisterschaften
der VG 21
* rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder über
besondere Aktivitäten der VG 21
* Mitarbeit in Gremien des DSKV.
3. Das Präsidium der VG 21
hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
umzusetzen.
4. Das Präsidium gibt sich eine eigene Geschäftordnung§ 24
Beschlussfassung, Beschlüsse, Protokoll, Tagungen
1. Das Verfahren bei der Beschlussfassung und bei den
Beschlüssen regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums
der VG 21.
2. Über Verlauf und Gegenstand der Präsidiumssitzung ist
ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3. Das Präsidium tritt je nach Bedarf zusammen; es muss
aber mindestens einmal im Jahr tagen.
[nach
oben]
Abschnitt 6
Bezirksobmann / Schlichtungsstelle
§ 25 Schlichtungsstelle
1. Zur Schlichtung von Streitfällen zwischen den
Mitgliedern oder den Mitgliedern und der
VG 21 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
Sie ist anzurufen, bevor ein Verfahren beim
Verbandsgruppengericht eingeleitet werden kann.
2. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Schlichtern,
die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden. Außerdem werden für die gleiche
Zeit zwei Stellvertreter gewählt, die im Bedarfsfalle
nachrücken. Die Schlichter bestimmen einen Vorsitzenden
sowie einen Vertreter aus ihrer Mitte.
3. Das Schlichtungsverfahren endet mit einem
schriftlichen Schlichterspruch. Dieser wird den
beteiligten Parteien und dem Verbandsgruppengericht
übergeben.
4. Eine Verfahrensgebühr fällt nicht an. Die Schlichter
erhalten Kostenerstattung für Fahrt und andere Auslagen
nach der Spesenordnung der VG 21. Diese Kosten sind der
VG 21 von den anrufenden Parteien entsprechend dem
Schlichterspruch zu erstatten.
§§ 25 a bis 33 (aufgehoben)
[nach
oben]
Abschnitt 7
Das Landesverbandsgericht
(Ehrengericht der VG 21)
§ 34
Zusammensetzung
Das Verbandsgruppengericht setzt sich zusammen aus:
* einem Vorsitzenden
* zwei Beisitzern
* sowie zwei Stellvertretern.§ 35
Aufgaben
Das Verbandsgruppengericht entscheidet über die
Streitfragen, welche die Satzung und die Ordnungen der
VG 21 betreffen. Näheres regelt die Rechts- und
Verfahrensordnung des DSkV.
§ 36
Beschlussfassung und Beschlüsse
Die Beschlussfassung und das Verfahren regelt die
Rechts- und Verfahrensordnung des DSkV die von der VG 21
als verbindlich anerkannt wird.
[nach
oben]
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 37
Begriff der Mehrheiten
1. Die Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer der
Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der Stimmen (mehr
als die Hälfte) der erschienenen Teilnehmer.
2. Die qualifizierte Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer
der Mitgliederversammlung ist die Zweidrittelmehrheit
der Stimmen der erschienenen Teilnehmer.
3. Die einfache oder relative Mehrheit der Stimmen der
Teilnehmer der Mitgliederversammlung bedeutet, das
Erreichen der meisten Stimmen der erschienenen
Teilnehmer.
§ 38
Mitarbeiter
Alle in ein Amt der VG 21
gewählten Personen üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.
§ 39
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01. März bis
zum 28. Februar des folgenden Jahres.
§ 40
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die
Kassen zu prüfen und da-rüber der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 41
Haftung
Die
Haftung ergibt sich aus § 31 BGB.
§ 42
(aufgehoben)
§ 43
Satzungsänderung aus zwingenden, rechtlichen Gründen
Das Präsidium wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu
ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben
werden, welche die Eintragungsfähigkeit des Vereins
betreffen.
Eine
Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern
unverzüglich bekannt zu geben.
§ 44 Auflösung der VG 21
1. Die Auflösung der VG 21 kann nur auf Beschluss
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Für die Auflösung ist die qualifizierte Mehrheit
erforderlich.
§ 45
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Hamburg, den 29.08.2010
Das Präsidium |
Harald Mamerow
Präsident |
Rüdiger Guth
Vizepräsident
Schatzmeister |
Michael Ritter
Ligaobmann |
Andy Huck
Spielleiter |
Gunda von Hacht
Schriftführerin |
Lothar Kujas
Spielleiter II |
Manfred Beck
Beauftragter für neue Medien |
[nach
oben]
|